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Unser Blog über Infrarotheizungen

  • Infrarot Direktheizungen benötigen keine aufwendige Technik 
  • Energie wird ohne Umwege eingesetzt, um Personen in Räumen zu erwärmen

Es gibt bei einer Infrarotstrahlung keinerlei effizienzvernichtende Übertragungen von Wärme auf diverse unterschiedliche Materialien. Es gibt keine Aggregatszustandswechsel von flüssig zu Dampf und zurück. Nur für Infrarot-Heizelemente gibt es eine DIN-geprüfte Wirkungsgradberechnung – und für keine weitere Heizungsart. Dafür gibt es aber Mythen, die mit Hilfe von selbst definierten Werten geschürt werden. Dieses ist so bei Wärmepumpenheizungen. Da sollte man sich genau informieren.

Wir hoffen, dass unser Blog dazu beiträgt.

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040 Austauschpflicht von Öl- und Gasheizungen nach GEG

Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Es gilt für alte sowie neue Häuser und regelt die Qualität der Außenflächen (Außenwänden, Fenstern, Türen usw.) und die der Anlagentechnik. Mit dem energiepolitischen Ziel, den CO2-Ausstoß in Deutschland drastisch zu reduzieren, enthält die Verordnung dabei auch die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen.

So heißt es in § 10, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter gewissen Bedingungen nicht mehr betrieben werden dürfen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn die Anlage bereits älter als ist und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Die Austauschpflicht betrifft demnach in erster Linie Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung zwischen vier und 400 Kilowatt.

Für welche Heizung ist das Gesetz gültig?
Im Allgemeinen betrifft die Austauschpflicht nach § 72 GEG alle Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden. Sie müssen allerdings vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind.

Heizkessel, die später aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dieses gilt auch, wenn zwischendurch einzelne Teile der Heizung, z. B. der Brenner erneuert wurde. Ausschlaggebend ist immer das Alter des Heizkessels.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Austauschpflicht nach § 72 GEG?
Die Austauschpflicht nach § 72 GEG lässt – genau wie der entsprechende Paragraph der alten EnEV – jedoch auch einige Ausnahmen bei Ihrer Heizung zu. Ist Ihre Heizungsanlage beispielsweise älter als 30 Jahre, arbeitet aber schon mit der Brennwert- oder Niedertempertaturtechnik? Dann sind Sie von der Austauschpflicht befreit. Außerdem sind alle Heizungsanlagen ausgenommen, die weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung haben. Wärmepumpen und Holzheizungen müssen prinzipiell nicht getauscht werden.

Bewohnen Sie als Eigentümer Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst? In diesem Fall greift ebenfalls keine Austauschpflicht, wie es in der Ausnahmeregelung in § 73 GEG definiert ist. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn Sie die Immobilie durch Kauf, Schenkung oder als Erbe übernehmen. In diesem Fall haben Sie zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln.

Die alte Heizung austauschen: Das sollten Sie beachten
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Sie gilt für alte sowie neue Häuser und regelt die Qualität ihrer Hüllflächen genau wie die der Anlagentechnik. Mit dem energiepolitischen Ziel, den CO2-Ausstoß in Deutschland drastisch zu reduzieren, enthält die Verordnung dabei auch die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen.

So heißt es in § 10, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter gewissen Bedingungen nicht mehr betrieben werden dürfen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn die Anlage bereits älter als 30 Jahre ist und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert.

Die Austauschpflicht betrifft demnach in erster Linie Konstant-Temperatur-Kessel mit einer Heizleistung zwischen vier und 400 Kilowatt. Ist Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen, können Sie lediglich den alten Wärmeerzeuger (Heizkessel, Therme) gegen ein neues Gerät tauschen.

Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass in Zukunft weitere verschärfte Umweltauflagen wieder einen Heizungstausch erzwingen könnten. Um dem vorzubeugen, muss ein neues  Heizsystem mit regenerativen Energien betrieben werden.

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